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wichtige Information der GÖD

Nachstehende wichtige Information der GÖD hat uns gestern am Abend erreicht. Da sie für die Ziele der IGBO besonders bedeutsam und generell für alle Öffentlich Bedienstete von enormer Wichtigkeit ist, wird sie hier vollinhaltlich wiedergegeben:


GÖD konnte Reparatur der Besoldungsreform durchsetzen!


Ausgangslage:

Das Besoldungssystem mit einem altersabhängigen „Vorrückungsstichtag“ wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als europarechtswidrig erkannt, weshalb eine Gesamtumstellung des Einstufungs- und Vorrückungsstichtags-systems notwendig geworden ist. Der Vorrückungsstichtag wird durch das „Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

In diesem Urteil des EuGH, das auf einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen VwGH basiert, sind lediglich die europarechtswidrigen Umstände genannt, die korrigiert werden müssen, damit ein diskriminierungsfreier Zustand erreicht wird. Der EuGH hat nicht festgelegt, ob eine neue Regelung Mehr- oder Minderkosten verursachen soll.

Eine europarechtskonforme Umstellung der Besoldungssysteme war auch in Deutschland geboten. Alle deutschen Modelle (Bund und Bundesländer) wurden so gestaltet, dass für die Dienstnehmer bei der Überleitung und in der Lebensverdienstsumme keine Nachteile entstanden sind bzw. entstehen.

Von der GÖD wurde der von der Bundesregierung ohne sozialpartnerschaftliche Einigung vorgelegte Gesetzesentwurf abgelehnt, da gravierende Mängel vorhanden waren und in der Lebensverdienstsumme Verluste und Nachteile gegriffen hätten.

Eine entsprechende Resolution wurde vom Vorstand der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst am 19. Jänner 2015 beschlossen und allen im Nationalrat vertretenen Parteien sowie der Bundesregierung übermittelt!

Am 21. Jänner 2015 wurde vom Nationalrat eine „Gesetzesreparatur“ bezüglich „Vorrückungsstichtag“ beschlossen. Diese unzulängliche Gesetzesreparatur ist am 12. Februar 2015 in Kraft getreten.

Die GÖD hat auf die zahlreichen Mängel und auf drohende erhebliche Verluste für Kolleginnen und Kollegen hingewiesen, diese auch belegt und die Nationalratsabgeordneten informiert.

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Fakten, die von der GÖD vorgelegt wurden, einen Entschließungsantrag beschlossen und die Bundesregierung zur neuerlichen Gesetzesreparatur aufgefordert: „Die neue Rechtslage darf die im Dienst stehenden öffentlich Bediensteten nicht benachteiligen […]. Die Bundesregierung wird aufgefordert, entsprechende Verbesserungsvorschläge für die aktuelle Änderung der Dienstrechtsgesetze aufgrund der Judikatur des EuGH vorzulegen, wenn eine eingehende Prüfung ergeben sollte, dass mit der Neuregelung eine Beeinträchtigung der Lebensverdienstsumme einhergeht.“

Die Bundesregierung hat mit einem einstimmigen Beschluss im Ministerrat den Entschließungsantrag des Nationalrates bekräftigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Forderungen der GÖD

a) berechtigt sind und

b) Änderungen bis 1. Juli 2015 vom zuständigen Regierungsmitglied umgesetzt werden müssen, damit die neue Rechtslage für alle öffentlich Bediensteten verlustfrei wird.  


In 19 Verhandlungsrunden hat die GÖD nun erreicht, dass für die Kolleginnen und Kollegen keine Verluste greifen!

 

Als Präsenzdienst wird in Zukunft der sechsmonatige Grundwehrdienst voll angerechnet. Alle darüber hinausgehenden Militärdienstzeiten werden in „echte Dienstverhältnisse“ umgewandelt. Damit ist eine volle Anrechnung des Grundwehrdienstes und aller anderen Militärdienstzeiten gewährleistet.

Der Zivildienst wird ebenfalls in voller Dauer (9 Monate) angerechnet.

Weiters gibt es eine politische Zusage des Dienstgebers, allfällige sich neu ergebende Problembereiche, in kommenden Dienstrechtsnovellen zu reparieren.

Mit diesen wesentlichen Änderungen und Zusagen wird der Begutachtung des Gesetzesentwurfes zugestimmt. 


Wesentliche Inhalte des neuen Besoldungssystems


I. Neues Besoldungssystem

 Allgemeines

Die Vordienstzeitenanrechnung wird von Grund auf neu geregelt. Der Vorrückungsstichtag tritt vollständig außer Kraft und wird durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Das Besoldungsdienstalter bestimmt die besoldungsrechtliche Stellung, Einstufung und Vorrückung. Aufgrund der Systemumstellung greifen neue Gehaltstabellen. Die Gehaltstabellen beginnen grundsätzlich mit einem höheren Anfangsgehalt.

Besoldungsdienstalter (§ 12 GehG, § 26 VBG)

Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Es wächst mit der Dauer des Dienstverhältnisses an. Der Anfall der Funktionsstufen, Dienstzulagenstufen und der Jubiläumszuwendung knüpft direkt an das Erreichen eines Besoldungsdienstalters an.

Beim Eintritt in das Dienstverhältnis wird das Besoldungsdienstalter errechnet. Für das Besoldungsdienstalter anrechenbar sind folgende Vordienstzeiten:

1. Zeiten bei einer Gebietskörperschaften und vergleichbare Dienstzeiten (gemäß § 12 Abs. 2 GehG),

2. Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit oder Zeiten eines einschlägigen Verwaltungspraktikums (bis zu 10 Jahre),

3. Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 90% und

4. Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- (6 Monate) bzw. Zivildienstes (9 Monate). 

Alle anderen Zeiten (Ausbildungszeiten oder sonstige Zeiten) sind pauschal in den Gehaltsansätzen eingerechnet.

 

Vorrückung (§ 8 Abs. 2 GehG, § 19 Abs. 2 VBG, § 66 Abs. 2 RStDG)

 Die Vorrückung erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Bedienstete weitere zwei (bzw. vier Jahre) ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin).

Die Vorrückung erfolgt weiterhin in Biennalsprüngen (bzw. Quadriennien).

Als Vorrückungstermin kommt jeder Monatserste in Betracht.


Referenzbetrag (§ 3 Abs. 4 GehG)

Die für die Berechnung vieler Nebengebühren bisher herangezogene Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 wird durch den sogenannten Referenzbetrag abgelöst. Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% der Verwendungsgruppe A2 der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet (derzeit € 2.432,14). Die Höhe des neuen Referenzbetrages entspricht der bisherigen Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 und wird auch in Zukunft entsprechend den von der GÖD ausverhandelten Bezugserhöhungen angehoben werden.

Dadurch bleibt die Höhe sämtlicher von bisher aus der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 abgeleiteten Nebengebühren unverändert.


Jubiläumszuwendung, Funktionsstufen und Dienstzulagenstufen (z.B. § 20c GehG, § 22 VBG, § 30 GehG u.a.)

Die Jubiläumszuwendung, Funktionsstufen und Dienstzulagenstufen knüpfen künftig für Neueintretende an das Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters an. 


II. Die Überleitung für alle im Dienst Befindlichen (siehe Anhang)

 Automatische Überleitung aller Bundesbediensteten und Landeslehrerinnen und Landeslehrer (§§ 169c und 169d GehG, § 94a VBG)

Pauschale Überleitung aller Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte). Nicht übergeleitet werden jene Beamtinnen und Beamte der Dienstklassen, die diese durch eine freie Beförderung erreicht haben sowie Bezieherinnen und Bezieher eines Fixbezuges.


Besoldungsdienstalter (§ 12 GehG, § 169c GehG, § 26 VBG, § 94a VBG)


Das Besoldungsdienstalter löst den Vorrückungsstichtag ab.

Aus dem Besoldungsdienstalter leitet sich die besoldungsrechtliche Stellung innerhalb der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe ab.

Mit der Überleitung wird für die übergeleiteten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ein neues pauschales Besoldungsdienstalter festgelegt. Für die pauschale Festsetzung ist die bisherige Gehaltshöhe maßgeblich. Es ergibt sich daher nicht aus einer individuellen Neuberechnung, dies deshalb, damit das bisherige Einkommen und die Einkommenserwartung gewahrt werden.


Zeitpunkt der Überleitung: 12. Februar 2015 (am Tag nach der Kundmachung)

Die Überleitung erfolgte in die betraglich nächstniedrigere Gehaltsstufe bzw. Entlohnungsstufe des neuen Gehaltsstaffels derselben Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe, Gehaltsgruppe oder Dienstklasse.


Wahrungszulage und Gehaltserhöhung ab März 2015 (§ 169c Abs. 6 und Abs. 9 GehG, § 170a GehG)

 Zur Wahrung der Erwerbsaussichten greift eine ruhegenussfähige Wahrungszulage. Diese Wahrungszulage ist so gestaltet, dass sich bis zum nächsten Vorrückungstermin nichts ändert und die nächste Vorrückung (Überleitungsstufe) entsprechend der bisherigen Gehaltsstaffeln erfolgt. 


Die von der GÖD ausverhandelten Bezugserhöhungen ab 1.3.2015 im Ausmaß von 1,77% greifen in vollem Umfang. Bei der Berechnung der Bezugserhöhung greift eine besondere Rundungsbestimmung, da die Beträge auf ganze Euro aufgerundet werden.

 Die übernächste Vorrückung (Zielstufe) wird zeitlich vorgezogen und bringt im Vergleich zum Altrecht einen höheren Bezug.

 1. Bei Akademikerinnen und Akademikern (akademische Verwendungsgruppen bzw. akademische Entlohnungs-gruppen) wird der nächste Vorrückungstermin um 1 Jahr und 6 Monate vorgezogen, sodass diese (ausgenommen einige Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, welche alle 4 Jahre vorrücken) bereits nach einem halben Jahr vorrücken.

 2. Bei Maturantinnen und Maturanten wird der nächste Vorrückungstermin um 6 Monate vorgezogen, sodass diese bereits nach eineinhalb Jahren vorrücken. 

3. Bei allen anderen in § 169c Abs. 7 GehG nicht genannten Verwendungsgruppen, Entlohnungsgruppen und Dienstklassen wird der nächste Vorrückungstermin um 1 Jahr vorgezogen, sodass diese bereits nach 1 Jahr vorrücken.

 Die GÖD konnte damit erreichen, dass jegliche systematische Verluste ausgeschlossen sind.

 Ab Erreichen der Zielstufe erfolgen die Vorrückungen alle 2 Jahre (4 Jahre bei Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten).


Ruhegenussfähige nebengebührenwirksame Wahrungszulage (§ 169c Abs. 6 und Abs. 9 GehG)

 Damit jegliche Verluste durch das neue Besoldungsschema ausgeschlossen sind, ist die Wahrungszulage als Ergänzungszulage ruhegenussfähig und wird für die Nebengebührenberechnung berücksichtigt (z.B. Überstunden, Sonderzulagen etc.)

 

Dienstalterszulage (§ 169c Abs. 8 GehG)

 Die Dienstalterszulagenproblematik ist gelöst und wird betraglich ausgewiesen. Damit ist gewährleistet, dass es zu keinen Verlusten kommt.


Funktionszulage (§ 169d Abs. 7 GehG)

 Die Erreichung von höheren Funktionsstufen in den Verwendungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes ist an das Besoldungsdienstalter geknüpft und für die Zukunft zeitpunktmäßig im Vergleich zum alten Anfallszeitpunkt gewahrt.


Jubiläumszuwendung (§ 169e Abs. 1 GehG)

 Der Anfallszeitpunkt für die zukünftigen Dienstjubiläen bleibt gewahrt.

 

III. ANHANG

 Vorgezogene Vorrückung in der Überleitungsstufe (durch Verbesserung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169c Abs. 7 GehG)

 Je nach Verwendungsgruppe wird der nächste Vorrückungstermin nach Erreichen der Überleitungsstufe zwecks Wahrung der Erwerbsaussichten um einen bestimmten Zeitraum vorgezogen:


1. Akademikerinnen und Akademiker (sowohl Master als auch Bachelorstaffeln)  

 Ø Wer fällt darunter?  

 a. Beamtinnen und Beamte Master-Bereich:

  Allgemeiner Verwaltungsdienst: Verwendungsgruppe A 1 und Prokuraturanwältinnen und -anwälte

 Militärischer Dienst : Verwendungsgruppen MBO 1 und MZO 1,

 Lehrpersonen: Verwendungsgruppen L PH und L 1,

 Hochschullehrpersonen: Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter, sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

 Post- und Fernmeldewesen: Verwendungsgruppe PT 1,

 Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Gehaltsgruppe PF 1 und

Bundesbedienstete der Dienstklassen III - VI: Verwendungsgruppe A und H1.

 

Bachelor-Bereich:

  Lehrpersonen: Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,

 Militärischer Dienst: M BO 2 und M ZO 2

 Hochschullehrpersonen: Verwendungsgruppe PH 3 und

 Krankenpflegedienst: Gehaltsgruppen K 1 und K 2.  


b. Vertragsbedienstete

Master-Bereich:

 Verwaltungsdienst: Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

 Entlohnungsschema I: Entlohnungsgruppe a,

 Vertragsbediensteten im Lehramt: Entlohnungsgruppen l ph und l 1,

 Vertragshochschullehrpersonen: Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,

Vertragsbedienstete im pädagogischen Dienst: Entlohnungsgruppe pd,  


Bachelor-Bereich:

  Vertragsbedienstete im Lehramt: Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,

 Krankenpflegedienst: Entlohnungsgruppen k 1 und k 2.  


2. Maturantinnen und Maturanten 

 Ø Wer fällt darunter? 

c. Beamtinnen und Beamte

 Allgemeiner Verwaltungsdienst A 2,

 Militärischer Dienst M ZO 3,

 Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,

 Krankenpflegedienst K 3 und K 4,

 Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,

 Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4.  


d. Vertragsbedienstete

  Entlohnungsgruppe : v2, l2b1, k3 und k4


Wien, 26. März 2015

 Norbert Schnedl

Bereich Dienstrecht

 Hannes Gruber

Bereich Besoldung

 

Siegfried Albel