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BDG-Novelle 2008: Maßnahme 1

Der Vorstand der IGBO hat nach Verfügbarkeit aller Quellen erste Maßnahmen betreffend der BDG-Novelle 2008 ergriffen.

Dazu zählt nachstehender Antrag an das Präsidium der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Sinne der vom stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Wilhelm Gloss bei der Delegiertenkonferenz 2008 gemachten Zusage, uns zu unterstützen.

Zu Ihrer Information der Text des Antrages:

Präsidium der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Teinfaltstraße 7
1010 WIEN

Geschätzte Damen und Herren des Präsidiums der GÖD!

Namens des Vorstandes der IGBO ersuche ich um Erstellung eines Rechtsgutachtens zu nachstehendem Sachverhalt betreffend unser Dienstrecht:

 

Auszugsweise Darstellung der Regelungen des
BGBL I 147/2008 „Dienstrechtsnovelle 2008"
in Hinblick auf die Regelungen betreffend
den Zugang zu A 1 bzw. MBO 1

In der Anlage 1 des BDG 1979 i. g. F. werden die Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse geregelt. Die Ziffer 1 betrifft die Verwendungsgruppe A 1.

Im ggst. BGBL wird die bisherige Regelung der Anlage 1 Z 1.12 lit b die Wortfolge „soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist" in der Ziffer 25. gestrichen.

Damit ist unbestritten, dass nunmehr den Absolventen des Fachhochschuldiplomstudienganges „Militärische Führung" wie den Absolventen aller anderen Fachhochschuldiplomstudiengänge die Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe A 1 zuerkannt werden, wodurch die Gleichbehandlung aller Absolventen von Fachhochschul - Diplomstudiengängen im öffentlichen Dienst im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen hergestellt wird.

Unter dem Titel „Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen" wird in der Ziffer 12.17 der Anlage 1 für den „Intendanzdienst" wie folgt geregelt:

12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit a
a) eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
b) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul- Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz. Z 1.13 ist anzuwenden

Damit wird auch für Absolventen von Fachhochschulen bestimmter Fachrichtungen der Zugang zu M BO 1 ermöglicht.

Dazu müsste auch der Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung" zählen, weil dieser gemäß BGBL Nr. 348/1999 zu einem Doktoratstudium in Sozial und Wirtschaftwissenschaften berechtigt.

In Punkt 22. der Novelle wird dem § 284 „Inkrafttreten" allerdings folgende einschränkende Regelung hinzugefügt:

(72) Für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, sind die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c und d mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ernennungserfordernisses der Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung" jeweils die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung" zu verstehen ist. Für diese Personen ist für die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 Anlage 1 Z 1.12 in der bis 31. Dezember2008 geltenden Fassung anzuwenden."

Das bedeutet, dass Absolventen des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung" im Gegensatz zu den Absolventen aller anderen Fachhochschul-Diplomstudiengänge vergleichbarer Fachrichtungen jedenfalls weiterhin aus M BO 1 ausgeschlossen sind (bleiben).

Dadurch werden die Absolventen des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung" im eigenen Ressort gegenüber Absolventen vergleichbarer Fachhochschul-Diplomstudiengänge ungleich behandelt.

Davon betroffen sind Mitglieder der IGBO und / oder Mitglieder der GÖD.

Namens des Vorstandes der IGBO ersuche ich daher die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dringend um Vornahme einer rechtlichen Prüfung des Gesetzes hinsichtlich der Gleichbehandlung von Bürgerinnen und Bürgern und Erstellung eines diesbezüglichen Rechtsgutachtens.

Mit kollegialen Grüßen!

                                                                                                   Für den Vorstand:

                                                                                                       Der Obmann:

                                                                                      Siegfried Albel, MSc MSD, Obst m.p.

Siegfried Albel