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Rechtsgutachten - Auszug aus Schlussfolgerungen

Hier die Schlussfolgerungen unserer Rechtsanwaltskanzlei nach den beauftragen Untersuchungen als Kurzfassung:

Im A-Schema der Allgemeinen Verwaltung werden alle Akademiker in die Verwendungsgruppe A 1 eingestuft – unabhängig davon, ob sie lediglich einen Bachelorabschluss oder einen Diplom-, Master- oder Doktoratsabschluss aufweisen.

Im Militärischen Dienst wird diesbezüglich eine im A-Schema nicht vorhandene Differenzierung vorgenommen, sodass Bachelorabsolventen in die Verwendungsgruppe M BO 2 und Absolventen eines höheren akademischen Abschlusses in die Verwendungsgruppe M BO 1 eingestuft werden. Im Vergleich zum A-Schema, bei dem in die Verwendungsgruppe A 2 lediglich Bedienstete ohne akademischen Abschluss fallen.

Bei der Einstufung in diese Verwendungsgruppen kommt es daher zu dem sachlich nicht gerechtfertigten und rechtlich nicht nachvollziehbaren Umstand, dass zwei Personen, die dasselbe Studium an derselben Fachhochschule absolviert haben, im Allgemeinen Verwaltungsdienst in die Verwendungsgruppe A 1 und im Militärischen Dienst in die Verwendungsgruppe M BO 2 eingestuft werden. Die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe im Allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgt ohne weitere Ausbildung oder zusätzliche Qualifikation. Dasselbe Szenario, nur noch weiter gefasst, ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Berufsoffizier im Militärischen Dienst von der Verwendungsgruppe M BO 2 sofort in die Verwendungsgruppe A 1 versetzt wird, sobald er vom Militärischen Dienst in den Allgemeinen Verwaltungsdienst wechselt.

Diese dienstrechtliche differenzierte Einstufung spiegelt sich auch im GehG und somit in der Besoldung der jeweiligen Verwendungsgruppen wider. Auch hier sind wiederum gleiche Sachverhalte einander gegenüberzustellen.

Da die Verwendungsgruppen A 1 „regulär“ (mit Abschluss eines Doktorat-, Diplom- oder Masterstudiums) und M BO 1 vergleichbare Ernennungserfordernisse voraussetzen, werden diese gegenübergestellt.

Ebenfalls vergleichbare Ernennungserfordernisse liegen bei den Verwendungsgruppen A 1 „Bachelor“ und M BO 2 vor. Da es sich bei der Verwendungsgruppe M BO 2 jedoch um eine „2-er“-Gruppe handelt, wird zum Vergleich zusätzlich noch die Verwendungsgruppe A 2 begutachtet und herangezogen, wobei ein linearer Vergleich nicht zu ziehen ist.

Besoldungsrechtlich zeigt sich, dass die Verwendungsgruppen A 1 regulär und M BO 1 identisch besoldet werden. Diese Sachverhalte sind vergleichbar und werden dementsprechend gleichbehandelt, bei Gehalt, Gehaltssprüngen und Dienstalterszulage.

Ein völlig konträres Bild zeigt sich beim Vergleich der Verwendungsgruppen A 1 Bachelor und M BO 2. Trotz eines vergleichbaren Sachverhaltes werden diese beiden Gruppen in allen Kategorien (Gehalt, Gehaltssprünge, Zulagen, etc) unterschiedlich behandelt.

So ist das Gehalt des A 1 Bachelors in jeder Gehaltsstufe höher als jenes der Gruppe M BO 2. Auch die Gehaltssprünge sind in der Verwendungsgruppe A 1 Bachelor – bis auf einmal – stets höher, ebenso die Dienstalterszulage.

Abschließend ist festzuhalten, dass Berufsoffiziere, die einen Bachelorabschluss der TherMilAk aufweisen und im Militärischen Dienst tätig sind, vergleichbar mit jenen Akademikern sind, die im Allgemeinen Verwaltungsdienst in die Verwendungsgruppe A 1 „Bachelor“ eingestuft werden. Dies obwohl Absolventen der TherMilAk im Militärischen Dienst mehrere zusätzliche Ausbildungs- und Ernennungserfordernisse als Bedienstete der Gruppe A 1 erfüllen müssen. Trotz der Absolvierung einer Hochschulbildung werden sie – im Vergleich zur Allgemeinen Verwaltung – nicht in die „1-er“-Gruppe eingestuft, sondern lediglich in die Gruppe M BO 2. Diese sachlich und rechtlich nicht nachvollziehbare bewertungsmäßig niedrigere Einstufung im Militärischen Dienst im Vergleich zum Allgemeinen Verwaltungsdienst hat erhebliche Gehaltseinbußen zur Folge.  Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist rechtlich nicht argumentierbar.

Weiters werden Bedienstete der Gruppe M BO 2 unverzüglich nach einem Wechsel in den Allgemeinen Verwaltungsdienst in die „1-er“-Gruppe A 1 eingestuft, dies ohne den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen; jedoch mit markanten besoldungsrechtlichen Vorteilen.

Es werden sohin vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Dies führt zu einer rechtlich und sachlich nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung, da Absolventen des Bachelorstudienganges der TherMilAk, die im Militärischen Dienst tätig sind, eine weit ungünstigere dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Einstufung erfahren, als Absolventen von Bachelorstudiengängen, die im Allgemeinen Verwaltungsdienst tätig sind.

Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen wird daher vorgeschlagen und gefordert, die Verwendungsgruppe M BO 2 der vergleichbaren Gruppe des A-Schemas – A 1 „Bachelor“ – anzupassen und daher auch eine vergleichbare Verwendungsgruppe M BO 1 „Bachelor“ für die Absolventen des Bachelorstudienganges der TherMilAk, die im Militärischen Dienst im BDG zu schaffen, die in ihren rechtlichen Ausprägungen der Verwendungsgruppe A 1 „Bachelor“ gleicht. Damit einhergehend sind auch entsprechende Regelungen im GehG zu adaptieren.

Dadurch werden vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt und die vorherrschende Ungleichbehandlung beseitigt.

Wir haben daher Bundeskanzler, Vizekanzler und unsere Bundesministerin schriftlich um die Beseitigung der erkannten Ungleichbehandlung gebeten.

Siegfried Albel