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Ein enormer Erfolg unserer Anwälte

Unsere Anwälte haben uns wie folgt informiert:

In obiger Angelegenheit übermitteln wir das erfreuliche Erkenntnis des BVwG zur Kenntnisnahme.

 Durch unser zielgerichtetes Einschreiten, insbesondere im Rahmen umfangreicher Bescheidbeschwerden, konnten wir erreichen, dass der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt 1. des Bescheides der Direktion 1-Einsatz Personalabteilung aufgehoben wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dabei der von uns vertretenen Rechtsansicht und stellte klar, dass die begehrte dienst- und besoldungsrechtliche Feststellung auch dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird und damit auch besoldungsrechtliche Nachforderungsansprüche für die Dauer der Betrauung in Betracht kommen können.

Die Zurückweisung unseres Antrages auf dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung wurde sohin aufgehoben.

 Dies bedeutet, dass die Dienstbehörde in weiterer Folge über unseren Feststellungsantrag vom 07.10.2024 zu entscheiden und bescheidmäßig auszusprechen haben wird, welcher Verwendungsgruppe bzw welcher Funktionsgruppe der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz zuzuordnen ist.

 Damit wurde ein wesentlicher Zwischenerfolg erzielt und die Grundlage für die weitere Durchsetzung allfälliger besoldungsrechtlicher Ansprüche geschaffen.

Gestatten Sie uns in diesem Zusammenhang folgenden Hinweis in eigener Sache:

 Für die nun folgenden Verfahren ist mit erheblichem Vorbereitungs- und Vertretungsaufwand zu rechnen.

Wir gehen davon aus, dass seitens der Dienstbehörde weitere Stellungnahmen und Fragenkataloge zu bearbeiten sein werden. Darüber hinaus werden die zu erwartenden mündlichen Verhandlungen eine umfassende inhaltliche und strategische Vorbereitung erfordern. In Hinblick auf den zu erwartenden Aufwand schlagen wir die Legung einer Acontonote in Höhe von EUR 7.000,00 netto zzgl USt vor.

Wir weisen darauf hin, dass wir bislang eine äußerst zurückhaltende Abrechnung vorgenommen haben und Honorarnoten regelmäßig erst nach Erbringung der jeweiligen Leistungen gelegt wurden, wenngleich die Verrechnung eines Akontos bei Verfahren dieser Größenordnung durchaus üblich wäre.

Wir ersuchen um Ihr Einverständnis zur Übermittlung einer entsprechenden Acontonote.

 Weiters ein Ersuchen: wir bitten -  auf unsere Abstimmung in Bezug auf die Legung von Honorarnoten wird verwiesen - um Aufbau einer strategischen Kostenreserve bei IGBO, da nunmehr wirklich umfangreicher Aufwand noch bevorsteht. Es geht immer mehr in das wirklich Eingemachte. Es gibt keine Muster- und Routineformulare für dieses Verfahren! Besten Dank.

Mit besten Grüßen 

Mag. Elisabeth Moser-Marzi

Lukas Weinhandl, LL.M. (WU)

(Rechtsanwälte / Attorneys at law)

Moser-Marzi Rechtsanwälte Schwertgasse 3 A-1010 Wien

 Tel.: +43 1 535 99 75
Mobil: +43 676 550 1822 (Mag. Elisabeth Moser-Marzi)
Mobil: +43 676 514 7239 (Lukas Weinhandl, LL.M.)

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
https://www.moser-marzi.at

 

Wir danken unseren Anwälten und gratulieren zu diesem Erfolg, der in der Sache aber auch als Muster für weitere Verfahren erzielt wurde! Das bedeutet, dass wir unseren Bemühungen um eine gerechte Behandlung für die Berufsoffiziere des Bundesheeres einen enormen Schritt näher gekommen sind.

Daher rufe ich alle Kameraden und Kameradinnen auf, nicht mutlos zu werden sondern die Gelegenheit zu nutzen, um die Anerkennung unserer Qualifikation als Akademiker / Akademikerinnen zu erreichen!

Ich ersuche Sie daher alle, Ihrer finanziellen Verpflichtung der IGBO gegenüber nachzukommen und Ihren Beitrag zu entrichten. Gemeinsam sind wir stark und unser Zusammenhalt bringt uns allen Vorteile! Gerne nehmen wir auch Spenden entgegen! Danke für Ihre Hilfe!

Lassen wir uns unsere Qualifikation als Akadmiker / Akedemikerin nicht absprechen!

Dr. Siegfried Albel, Obst i,R.
Präsident der IGBO

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